1. Präambel

Diese Standardbedingungen für den Einkauf gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Parteien abgeändert werden. Diese Vereinbarungen sollen auch dann gelten, wenn der Käufer Warenlieferungen des Lieferanten annimmt, und entgegenstehende Verkaufsbedingungen des Lieferanten bestehen, die aber nicht Grundlage des Vertrages sind. Sie gelten auch, wenn der Lieferant insb. bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

Jede zwischen Lieferant und Käufer getroffene Vereinbarung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich getroffen wurde. Weitere zusätzliche Bedingungen oder Vertragsklauseln, die vom Lieferant eingebracht werden, gelten solange als abgelehnt, als der Käufer diesen zusätzlichen Bestimmungen nicht schriftlich zugestimmt hat.

Diese Bedingungen werden allen zukünftigen Einzelverträgen zwischen Käufer und Lieferant – bei gleichzeitigem Ausschluss anders lautender Allgemeiner Vertragsbedingungen – zugrunde gelegt. Im Übrigen gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nur für Verträge mit Kaufleuten.


2. Vertragsschluss

2.1
Eine Bestellung gilt erst dann als abgeschlossen, wenn wir nach Empfang eines Angebots innerhalb 14 Tagen eine schriftliche Annahmeerklärung abgegeben haben. Bestellungsannahmen sind uns durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung innerhalb von  3 Tagen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt. Der Eingang der Annahmeerklärung des Lieferanten bei uns ist für die Wahrung der Frist maßgebend.

2.2
Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist.
Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Hierbei gilt hinsichtlich der Unterzeichnung das zuvor ausgeführte. Eine Ausnahme gilt bei ERP Bestellungen, wo eine Bestellung per Email oder Direktfax ohne Unterschrift, die an die Lieferanten versandt wird, ausreicht.

2.3
Maß- und Gewichtsangaben, Mengen, Preise, sonstige Beschreibungen und sonstige Daten, wie sie in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthalten sind, stellen nur Näherungswerte dar und sind solange nicht für den Käufer verbindlich, wie sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen worden sind. Diese Daten, die dem Lieferant vor Vertragsschluss übermittelt wurden, bleiben ausschließliches Eigentum des Käufers und dürfen auch Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen und Spezifikationen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne, Zeichnungen und Muster über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für sie keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass die Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

2.4
Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

2.5
Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit ihrer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.


3. Lieferbedingungen

3.1 
Die Lieferung hat am im Kaufvertrag oder der Bestellung niedergelegten Liefertag zu erfolgen. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein.

Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.

3.2 
Sollte die Lieferung der Ware von den vereinbarten Lieferzeiten abweichen, behalten wir uns das Recht vor, die uns aus der verspäteten Anlieferung entstehenden Mehrkosten und Verluste dem Lieferanten zu berechnen.

Zudem sind wir berechtigt, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf, bei Lieferverzug von der Rechnung des Lieferanten folgende Abzüge vorzunehmen:

3 – 5 Tage    2,5%
6 - 10 Tage    5%
11 – 20 Tage    10%
21 – 30 Tage    15%
mehr als 30 Tage    20%

Die Berechnung erfolgt mit 5 Arbeitstagen, immer bezugnehmend auf das ursprünglich vereinbarte Lieferdatum.

3.3
Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, zusätzlich eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

Der Anspruch entfällt oder verringert sich, wenn der Lieferant nachweist, dass uns kein Schaden oder eine Wertminderung entstanden ist oder der Schaden bzw. die Wertminderung wesentlich geringer ausfällt als die vereinbarte Pauschale.

3.4 
Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

3.5
Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht jedoch nicht, wenn allein höhere Gewalt oder sonstige unverschuldete Betriebsstörungen, die länger als 48 Stunden gedauert haben oder voraussichtlich dauern, für die Verzögerung verantwortlich sind. Die Lieferfrist wird in diesen Fällen ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 4 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt aber nur unter der Bedingung ein, dass der Lieferant uns unverzüglich in Kenntnis von der Behinderung gesetzt hat, sobald zu übersehen ist, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.

3.6
Eine Verpflichtung zum Schadensersatz unabhängig von der Ursache besteht auf jeden Fall, wenn es der Lieferant unterlässt, uns von einer eintretenden Verzögerung unverzüglich zu unterrichten. Zudem besitzen wir bei nicht unverzüglicher Mitteilung das Recht, sofort vom Vertrag zurückzutreten.

3.7
Sollten wir an der Abnahme der bestellten Ware durch höhere Gewalt verhindert sein, so verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt um die Dauer der Behinderung. Erstreckt sich diese Behinderung bei uns über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass ein Schadensersatzanspruch seitens des Lieferanten entsteht. Dies gilt für all unsere Aufträge, die zu diesem Zeitpunkt vom Lieferanten noch nicht bearbeitet wurden. Bereits ausgeführte Aufträge werden gemäß den getroffenen Vereinbarungen vergütet.

3.8
Überlieferungen werden von uns bis zu 3% akzeptiert. Bei einer Überlieferung von mehr als 3% erhalten wir einen Preisnachlass von 35%.

Unterlieferungen werden von uns nicht akzeptiert, auch wenn eine Warenannahme erfolgt.



3.9
In folgenden Fällen besitzen wir das Recht den Auftrag zu stornieren:

-    Die Produktion der Ware wird ohne unsere schriftliche Genehmigung einem Subunternehmer/Zulieferer übertragen oder erfolgt, anstatt im örtlichen Hauptwerk, in einer anderen Fabrik.
-    Die Qualität und Verarbeitung der Vertretermuster entsprechen nicht unserem Qualitätsstandard und unseren technischen Anforderungen.
-    Verspätete Vorlage der Muster für unsere Qualitätskontrolle.
-    Verspäteter Versand von Vertretermuster, welche separat geordert wurden.


4. Dokumentation

4.1
Nachdem der Lieferant uns die Bestellung gemäß § 2.1 fristgerecht bestätigt und von uns die Mitteilung über die Blockmengen/Feinteilung erhalten hat, hat er die Liefertermine und die Ordermengen vorab schriftlich zu bestätigen.

4.2 
Von den Rechnungen sind eine Originalrechnung und  eine Kopie jeder Sendung beizufügen, es sei denn, es wurden explizit Sammelrechnungen vereinbart.
Lieferscheine, Packzettel und Analysenzertifikate sind jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:

-    die Auftragsnummer und die Artikelnummer;
-    Menge und Mengeneinheit,
-    Restmenge bei Teillieferungen

4.3
Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln. Die Paletten sind mit EAN 128 zu kennzeichnen.


5. Preise

5.1
Wenn nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt.

Die Preise sind vereinbart als Vollgeschäft, d.h. Ware plus Verpackung und Zutaten inklusive.

5.2
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und beruht auf der Vereinbarung „Geliefert verzollt“. Der vereinbarte Kaufpreis schließt die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung sowie Übernahme der Transportversicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer ein.
Rechnungen werden in Euro ausgestellt und Zahlungen erfolgen ebenfalls ausschließlich in Euro.

5.3
Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

5.4
Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben. Der Lieferant ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, die Transportverpackungen kostenlos zurückzunehmen.



6. Zahlungsbedingungen

6.1
Zahlung und Lieferung soll in der Weise und zu der Zeit erfolgen, wie es von den Parteien im Einzelfall vereinbart wird. Soweit im Einzelfall keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, soll die Zahlung im Regelfall innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 2% Skonto beziehungsweise innerhalb von 30 Tagen rein netto erfolgen.

6.2
Es wird grundsätzlich Zahlung gegen Rechnung vereinbart.

6.3 
Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung.

Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Teilrechnungen sind zusätzlich separate Teilrechnungen beizufügen.

Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.

6.4
Die Rechnung, welche die Ware begleitet, muss den identischen Wert haben wie die Originalrechnung. Andere Rechnungen können nicht bezahlt werden.
Die Rechnung ist an folgende Adresse zu senden: SalzburgMilch GmbH Milchstraße 1, 5020 Salzburg mit dem Vermerk Werk 1 für Lieferungen nach Salzburg oder Werk 2 für Lieferungen nach Lamprechtshausen, um eine pünktliche Bezahlung zu gewährleisten.

6.5
Die Rechnungslegung erfolgt 14-tägig mit Sammelrechnungen. Sonstige Abgaben sowie Barauslagen werden gesondert verrechnet.

6.6
Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

6.7
Unser Schweigen zu einer Lieferantenrechnung gilt nicht als Anerkenntnis der jeweiligen Rechnung, auch wenn der Lieferant uns zu einer solchen Erklärung ausdrücklich gefordert hat.

6.8
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im vollen gesetzlichen Umfang zu. Wir sind berechtigt Ansprüche aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung abzutreten.

6.9
Die Zahlungsfrist gilt als eingehalten, sofern der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei der Bank eingegangen ist.


7. Qualitätssicherung und Kontrolle

7.1
Der Lieferant hat alle Maßnahmen und Vorrichtungen zu ergreifen, die die Lieferung gleichbleibender, von uns akzeptierter Qualität gewährleistet.

7.2
Warenabnahme und Bezahlung erfolgt, falls so vereinbart, nur nach Freigabe vor Ort durch das Prüfprotokoll durch uns. Dieses muss von einer ihrer Kontrollperson unterschrieben sein. Dieses Protokoll entbindet den Lieferanten nicht von Reklamationen, die evtl. bei der Stichprobenkontrolle nach Wareneingang entstehen.

7.3
Wir sind berechtigt, nach vorheriger Anmeldung, während der üblichen Geschäftszeiten, Produktions- und Endkontrollen sowie Qualitätsuntersuchungen und –kontrollen auf eigene Kosten durchzuführen. Hierbei festgestellte Mängel werden schriftlich festgehalten und vom Lieferanten sofort behoben. Ist der Lieferant nicht anwesend, sind die Prüfer gehalten, sich auszuweisen.

7.4
Jede Lieferung wird bei uns nochmals durch eine Stichprobenkontrolle kontrolliert. Bei einem negativen Ergebnis kommt es zu einer Zusatzkontrolle. Wird das negative Ergebnis bestätigt, muss eine Vollkontrolle der Ware erfolgen. Die Kosten dafür muss der Lieferant tragen.

7.5
Wir weisen darauf hin, dass die von dem Lieferanten gelieferten Produkte den österreichischen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechen müssen. Mit Lieferung der Produkte versichert der Lieferant, dass er die Ware entsprechend geprüft hat und die Produkte den Rechtsvorschriften entsprechen.


8. Gefahrenübergang

Soweit sich aus einzelnen Lieferverträgen nichts anderes ergibt, wird der Zeitpunkt des Gefahrübergangs grundsätzlich in Übereinstimmung mit den Incoterms der Internationalen Handelskammer in der jeweils aktuell gültigen Fassung festgelegt. Wurde keine Einzelfallabsprache getroffen, so soll grundsätzlich die Klausel „delivery duty paid“ (geliefert verzollt, Incoterms 2010) gelten.


9. Mängelgewährleistung

9.1 Gewährleistung bei Sachmängeln
Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Ware frei von Fehlern ist, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen ist und unseren Anforderungen entspricht. Insbesondere müssen Lebensmittel bzw. alle Rohstoffe und Hilfsstoffe in ihrer Zusammensetzung, Qualität, Verpackung und Deklaration den jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sowie den besonderen Auflagen entsprechen.

Die Mängelhaftung des Lieferanten besteht für 36 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Soweit ein vom Lieferant zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Lieferant die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Lieferant die Kosten zu tragen hat. Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung.

Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Lieferant, Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen

9.2 Keine Verletzung von Rechtsnormen
Der Lieferant sichert zu, dass die Ausübung der Einzelkaufverträge keine Rechtsverletzung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen irgendeiner offiziellen Stelle bewirken wird.

9.3 Gewährleistung bei Rechtsmängeln
Der Lieferant sichert zu, dass alle den Kaufverträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) entgegenstehen.


10. Produkthaftung, Versicherung

10.1
Der Lieferant verpflichtet sich, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen von Dritten, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht.

10.2
Der Lieferant ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Vertrages stets eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit ausreichender Mindest-Deckungssumme von 15 Mio. EUR pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns zu informieren, wenn 50 % der Deckungssumme erreicht sind.



11. Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Mustern oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.


12. Verwahrung/Eigentum

Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Im Kaufpreis sind Kosten für die Lagerung für die für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.


13. Zusicherung

Der Lieferant gewährleistet, dass er jederzeit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der ihm erteilten Aufträge erfüllt, insbesondere dass er oder die von ihm eingesetzten Subunternehmer

a)    nicht in irgendeiner Art und Weise tätig sind, die im Widerspruch zu den Rechten stehen, die in der „ Convention of the Rights of the Child „ (Konvention zu den Rechten des Kindes) bekannt gemacht werden. Dies schließt auch Artikel 32 daraus mit ein, welcher, inter alia, fordert, dass ein Kind (unter 14 Jahren) davor geschützt werden soll, jegliche Arbeit auszuüben, welche voraussichtlich gefährlich sein könnte oder die Erziehung/Ausbildung des Kindes beeinträchtigt, oder der Gesundheit und der körperlichen, mentalen, geistigen, moralischen oder sozialen Entwicklung des Kindes Schaden zufügen könnte.
b)    ausländische Mitarbeiter aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einsetzt und dafür Sorge trägt, dass das Personal die vorgeschriebenen Unterlagen (Aufenthaltsberechtigung, Arbeitsgenehmigung etc.) im Original und – soweit erforderlich – mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache besitzen;
c)    die in b) benannten Unterlagen auf Verlangen dem Vertragspartner oder dessen Vertragspartnern vorlegt.
d)    die von dem Lieferanten eingesetzten Mitarbeiter die notwendigen Qualifikationen aufweisen.


14. Geheimhaltung

14.1
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

14.2
Nach Beendigung des Vertrages ist es dem Lieferanten nicht gestattet, sein von uns erworbenes Wissen zu verwenden, um Wettbewerbserzeugnisse herzustellen. Dies gilt für jede unmittelbare und mittelbare Tätigkeit. Als Wettbewerbsprodukt gilt jeder Artikel, der den Artikeln des Auftrages entspricht oder mit ihnen vergleichbar ist.

14.3
Für den Fall, dass der Lieferant gegenüber uns die Vertraulichkeit von vertraulichen Informationen schuldhaft verletzt, ist der Lieferant verpflichtet, uns eine Vertragsstrafe von 25.000,00 EUR pro Verstoß zu zahlen, die auf den tatsächlichen Schaden angerechnet wird. Handelt es sich bei diesem Verstoß gegen diese Vereinbarung um einen andauernden Verstoß, ist der Lieferant für jeden Monat, den dieser Verstoß andauert, zu einer weiteren Zahlung an uns in Höhe von 25.000 EUR verpflichtet. Um einen andauernden Verstoß handelt es sich insbesondere, wenn der Lieferant die vertrauliche Information einem unbestimmten Adressatenkreis (z.B. durch eine Veröffentlichung im Internet) zugänglich macht. Das Recht des Lieferanten einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.



15. Pflichten bei Vertragende

15.1
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, das Eigentum des anderen Vertragspartners herauszugeben.

15.2
Der Lieferant ist verpflichtet, nach Beendigung dieses Vertrages alle noch vorhandenen von uns überlassenen Gegenstände, wie Zeichnungen, Spezifikationen, Arbeitsunterlagen, Muster, usw. unverzüglich zurückzugeben.

15.3
Offene Forderungen des Lieferanten sind uns innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Kündigung bzw. Vertragsende mitzuteilen. Mitteilungen nach dieser Frist sind ohne Rechtsanspruch.


16. Weitere Bestimmungen

16.1
Soweit im Einzelfall keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, ersetzt diese Vereinbarung alle vorhergehenden Vereinbarungen, die von den Parteien zu diesen Geschäftsfeldern vorher mündlich oder schriftlich getroffen werden; vorhergehende Vereinbarungen werden durch diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam.

16.2
Die Rechte aus dieser Verbindung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei von keinem der Vertragspartner abgetreten werden.

16.3
Jede Partei trägt die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.


17. Gerichtsstand; Rechtswahl

17.1
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, das Recht der Republik Österreich. Das Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausgeschlossen.

17.2
Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Landgericht Salzburg.

17.3
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle der Lücke.

17.4
Diese Bedingungen und sein Inhalt unterliegen österreichischem Recht und soll nach österreichischem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Falls die ausländische rechtliche Bedeutung von der österreichischen rechtlichen Bedeutung abweicht, soll die österreichische Bedeutung Vorrang haben.


Stand 06/2017     
 

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